Inklusion und Teilhabe – im Gesetz schon umgesetzt!
Nicht erst durch die lang diskutierte und mit der 2021 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen („Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“) vorangebrachte Reform des Kinder- und Jugendhilferechts ist Inklusion ein wichtiges Thema. Auch das 2018 verabschiedete Bundesteilhabegesetz („Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“) markiert einen wichtigen Meilenstein in der Entwicklung. Beide Gesetze führen dazu, dass die Diskussion über Veränderung(-sbedarfe) stärker wird und auch die in der Praxis bereits angestoßenen Weiterentwicklungen zunehmen. Ziel der Veränderungen ist es, Barrieren für Teilhabe abzubauen und Inklusion, also barrierefreie Angebote und Zugänge durch nicht be-hindernde Strukturen, zu ermöglichen.
An diesem Punkt setzt auch die bereits 2006 verabschiedete Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen (UN-BRK) an. In ihren 50 Artikeln fordert sie Möglichkeiten, individuelle Lebensentwürfe realisieren zu können und die entsprechenden Rahmenbedingungen sowie Unterstützungsleistungen dafür bereit zu stellen.
Gesetzlich hingegen gibt es noch deutlich ältere und gewichtigere Grundlagen bzw. Vorgaben, die Inklusion und Teilhabe festlegen: Allen voran zu nennen ist die 1948 verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die allen Menschen gleiche Würde und gleiche Rechte zusichert und auf der sich die UN-BRK gründet. Es geht demnach um alle Menschen, ganz egal, wo jemand geboren wurde oder mit welchen Fähigkeiten sie oder er auf die Welt gekommen ist. Gestützt wird dies durch die in Deutschland im Jahr 1953 in Kraft getretene Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auch hier werden die universellen Rechte aller Menschen gestärkt. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland wurden diese Vorgaben auch früher schon in nationalem Recht weiter spezifiziert. Maßgeblich zu nennen sind hier das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG), die entsprechende Gesetzgebung auf Länderebene, z. B. die Landes-Behinderten-Gleichstellungsgesetze, das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das im Jahr 1994 eingefügten Benachteiligungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 unseres Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Text in einfacher Sprache:
Gesetze und gleiche Rechte für alle Menschen
Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben.
Zu diesen Rechten gehört auch Inklusion.
Inklusion bedeutet:
Alle Menschen sollen überall dabei sein können.
Egal, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.
In welchen Gesetzen steht das Recht auf Inklusion?
Das Recht auf Inklusion
steht in verschiedenen Gesetzen
Zum Beispiel:
Im Kinder- und Jugend-Stärkungs-Gesetz
Das kurze Wort für Kinder- und Jugend-Stärkungs-Gesetz ist:
KJSG.
Das KJSG ist zum Beispiel für
- Kinder und Jugendliche mit Behinderung
- oder für Kinder- und Jugendliche mit einem schwierigen Leben.
Mit dem KJSG soll sich zum Beispiel
der Kinder- und Jugend-Schutz verbessern.
Im Bundes-Teilhabe-Gesetz:
Das kurze Wort für Bundes-Teilhabe-Gesetz ist: BTHG.
Das BTHG ist für Menschen mit Behinderung.
Mit dem BTHG sollen Menschen mit Behinderung
mehr Dinge selbst entscheiden können.
In der UN-Behinderten-Rechts-Konvention
Das kurze Wort dafür ist:
UN-BRK.
Die UN-BRK ist ein Vertrag.
Dieser Vertrag wurde von Ländern
auf der ganzen Welt unterschrieben.
Alle Menschen mit Behinderung auf der Welt
sollen die gleichen Rechte haben.
Dafür soll die UN-BRK sorgen.
In der UN-BRK stehen Rechte von Menschen mit Behinderung.
Gibt es noch mehr Gesetze?
Ja, auch in anderen Gesetzen
steht das Recht auf Inklusion.
Alle diese Gesetze haben das gleiche Ziel.
Alle Menschen sollen gleich behandelt werden.