Welche Leistungen können im System der Behindertenhilfe finanziert werden? Dazu gibt es einen ganzen Leistungskatalog im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dieser Leistungskatalog kann dabei entweder lebensphasenspezifisch oder bereichsspezifisch gelesen werden. Lebensphasenspezifisch umfassen die Leistungen beispielsweise Angebote der Frühförderung, Einrichtungen für kleine Kinder (etwa sogenannte Schulkindergärten, d.h. spezielle sonder- oder heilpädagogische Kindertagesstätten), sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ, früher: Förder-/ Sonderschulen) für Kinder im Schulalter, spezielle Berufsschulen wie das Berufsbildungswerk (BBW) bzw. den sogenannten Berufsbildungsbereich (BBB) in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), berufliche Eingliederungsmaßnahmen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (z.B. Integrationsamt) auf der einen Seite sowie spezielle Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) auf der anderen Seite, schließlich noch unterschiedliche, betreute Wohnangebote für Menschen jeglichen Alters (ambulant betreutes Wohnen, inklusive Wohnprojekte, sogenannte besondere Wohnformen wie Wohnheime). Bereichsspezifisch betrachtet sind diese Leistungen den jeweiligen „üblichen“ Lebensbereichen zugeordnet, etwa „Bildung“ (Kitas, Schulen, Berufsbildung, usw.), „Arbeit“ (WfbM`s, Integrationsbetriebe usw.), „Wohnen“ (verschiedene Wohnangebote), „Freizeit“ (Ausflüge, Freizeitangebote für Gruppen usw.) und „Mobilität“ (etwa Fahrdienste). Daneben gibt es noch verschiedene Beratungsangebote und Beratungsstellen (z.B. die sogenannte Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung, EUTB).

Es zeigt sich also eine große Variation an Unterstützungsleistungen, die eine hohe Qualität und Versorgungsdichte in Deutschland erkennen lässt. Eines der Hauptmerkmale im deutschen System der Behindertenhilfe ist jedoch die Vielfalt an Rehaträgern und die damit einhergehende Unübersichtlichkeit bei der Zuständigkeit, etwa, weil mitunter verschiedene Rehaträger für eine Leistungskategorie zuständig sind. Der leistungsberechtigte Mensch mit Unterstützungsbedarf steht hier mitunter vor einer erheblichen Komplexität. Beispielsweise ist für den Berufsbildungsbereich in einer WfbM die Agentur für Arbeit zuständig, für den Arbeitsbereich allerdings der Sozialleistungsträger, und für Fahrdienste kommen durchaus eine Fülle unterschiedlicher Rehaträger in Frage. Es kommt dabei durchaus auch vor, dass sich ein betroffener Mensch durch einen ganzen „Dschungel“ an Zuständigkeiten und rechtlichen Bestimmungen quälen muss, was alles andere als „barrierefrei“ ist.

Im Zuge der Bedarfsklärung werden dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderung dann entsprechende Leistungen von Seiten der jeweils zuständigen Rehaträger bewilligt bzw. „gewährt“ (d.h. finanziert). Wie bereits oben angedeutet, kann es eben dabei sein, dass auch verschiedene Rehaträger zuständig sind bzw. eine bestimmte Maßnahme sich aus Leistungen verschiedener Rehaträger zusammensetzt. Diese Rehaträger erbringen jedoch die Leistung meist nicht selbst, sondern delegieren diese an sogenannte Leistungserbringer (hier gibt es Ausnahmen: In manchen Fällen haben die Rehaträger auch selbst Angebote, etwa die Rentenversicherung). Mit der bewilligten Finanzierung wird dann entweder ein Dienst der Behindertenhilfe direkt vom Rehaträger bezahlt (Sachleistung) oder aber der Mensch mit Behinderung bekommt die Finanzierung selbst und kann sich die Leistungserbringer aussuchen und bezahlen (Persönliches Budget).

Text in einfacher Sprache:

Die Unterstützungs-Angebote
der Behindertenhilfe

Was bietet die Behindertenhilfe an?

Die Behindertenhilfe hat sehr viele verschiedene
Unterstützungs-Angebote für Menschen mit Behinderung.

Zum Beispiel:

  • Kindergärten und Schulen
  • Wohnheime
  • Berufs-Bildungs-Werke und Werkstätten
  • Freizeit-Angebote
  • Fahrdienste
  • Beratungs-Stellen

Es gibt also viel Unterstützung.

 

Was gehört zur Behindertenhilfe?

Zur Behindertenhilfe gehören 2 Teile.

Ein Teil sind die Ämter.
Der andere Teil sind die Unterstützungs-Dienste
für die Menschen mit Behinderung.
Diese Dienste unterstützen die Menschen mit Behinderung.
Die Ämter bezahlen diese Dienste.

Manchmal haben die Ämter auch selbst Unterstützungs-Dienste
für Menschen mit Behinderung.
Zum Beispiel die Renten-Versicherung.

 

Welche Schwierigkeiten gibt es?

Nicht immer ist klar,
welches Amt zuständig ist.
Das ist sehr anstrengend.

Außerdem sind oft unterschiedliche Ämter zuständig.
Das ist nicht einfach zu verstehen.

Ist ein Mensch mit Behinderung
in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung?
Dann bezahlt ein Amt nicht immer alles.
Zum Beispiel kann die Renten-Versicherung
die Werkstatt für den Menschen mit Behinderung bezahlen.
Den Fahrdienst in die Werkstatt
bezahlt vielleicht das Arbeits-Amt.

Gibt es eine Ausnahme?

Ja, es gibt eine Ausnahme.
Hier gibt es nicht so viele Regeln.
Sie ist einfacher zu verstehen.
Die Ausnahme heißt: Persönliches Budget.
Budget ist Französisch.
Man spricht es so aus: Büdschee.

Der Mensch mit Behinderung bekommt das Geld von den Ämtern.
Er kann sich dann den Dienst
für seine Unterstützung selbst aussuchen und bezahlen.
Der Dienst muss nicht in der Behindertenhilfe sein.