Beeinträchtigung und Behinderung als vielfältige Dimension von Diversität
Behinderung ist ein Merkmal von Diversität. Dabei umfasst Diversität viel mehr. Sie will Unterschiede und Vielfalt positiv in den Fokus rücken, eben auch Behinderung.[1] Zur Gruppe der „Menschen mit Behinderungserfahrung“ zählen hierbei nicht nur die Personen, die eine sichtbare bzw. amtlich anerkannte Schwerbehinderung haben. Paragraf 2 des neunten Sozialgesetzbuches (SBB IX) besagt, dass Menschen behindert sind, wenn sie „körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft […] hindern können.“[2] Daraus wird deutlich, dass von ganz unterschiedlichen Behinderungen auszugehen ist und nicht alle direkt sichtbar sind. Auch Neurodivergenz oder chronische Erkrankungen können, müssen aber nicht zu Einschränkungen im Alltag führen. Die individuellen körperlichen, seelischen oder kognitiven Einschränkungen zeigen, wie wichtig es ist, inklusive Rahmenbedingungen zu schaffen. Bedarfe unterscheiden sich in Ausmaß und Auswirkung, teils sichtbar, teils unsichtbar. Somit gibt es die „Gruppe“ der Menschen mit Behinderungserfahrung eigentlich gar nicht – denn jeder Alltag ist anders. Menschen mit psychischer Erkrankung brauchen beispielsweise andere Unterstützungsangebote als Menschen mit körperlichen Einschränkungen und auch innerhalb dieser „Gruppen“ gibt es höchst individuelle Bedarfe und Wünsche. Gemäß des bio-psycho-sozialen Modells[3] ist neben den biologischen und psychischen Komponenten immer auch der Kontext, z. B. das soziale Umfeld einer Person, mit in die Betrachtung zu nehmen. Somit entstehen unterschiedliche An- bzw. Herausforderungen, variierend von Einzelfall zu Einzelfall.
Inklusion und Teilhabe – im Gesetz schon umgesetzt!
Nicht erst durch die lang diskutierte und mit der 2021 durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen („Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“)[4] vorangebrachte Reform des Kinder- und Jugendhilferechts ist Inklusion ein wichtiges Thema. Auch das 2018 verabschiedete Bundesteilhabegesetz („Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“)[5] markiert einen wichtigen Meilenstein in der Entwicklung. Beide Gesetze führen dazu, dass die Diskussion über Veränderung(-sbedarfe) stärker wird und auch die in der Praxis bereits angestoßenen Weiterentwicklungen zunehmen. Ziel der Veränderungen ist es, Barrieren für Teilhabe abzubauen und Inklusion, also barrierefreie Angebote und Zugänge durch nicht be-hindernde Strukturen, zu ermöglichen.
An diesem Punkt setzt auch die bereits 2006 verabschiedete Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung der Vereinten Nationen (UN-BRK) an. In ihren 50 Artikeln fordert sie Möglichkeiten, individuelle Lebensentwürfe realisieren zu können und die entsprechenden Rahmenbedingungen sowie Unterstützungsleistungen dafür bereit zu stellen.[6]
Gesetzlich hingegen gibt es noch deutlich ältere und gewichtigere Grundlagen bzw. Vorgaben, die Inklusion und Teilhabe festlegen: Allen voran zu nennen ist die 1948 verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die allen Menschen gleiche Würde und gleiche Rechte zusichert und auf der sich die UN-BRK gründet. Es geht demnach um alle Menschen, ganz egal, wo jemand geboren wurde oder mit welchen Fähigkeiten sie oder er auf die Welt gekommen ist. Gestützt wird dies durch die in Deutschland im Jahr 1953 in Kraft getretene Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auch hier werden die universellen Rechte aller Menschen gestärkt. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland wurden diese Vorgaben auch früher schon in nationalem Recht weiter spezifiziert. Maßgeblich zu nennen sind hier das Bundesgleichstellungsgesetz (BGG), die entsprechende Gesetzgebung auf Länderebene, z. B. die Landes-Behinderten-Gleichstellungsgesetze, das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)[7] und das im Jahr 1994 eingefügten Benachteiligungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 unseres Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
[1] Siehe hierzu auch „Charta der Vielfalt“ https://www.charta-der-vielfalt.de/]
[2] Zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
[3] siehe hierzu beispielsweise Artikel zur ICF, der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation WHO https://www.rehadat-icf.de/de
[4] Siehe auch https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-162860
[5] Siehe auch https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz-art.html?cms_templateQueryString=bthg&cms_showNoGesetzesstatus=true&cms_showNoStatus=true
[6] https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html
[7] Aktuell steht das AGG wieder intensiv in der Diskussion, da es nach Meinung vieler Betroffener relevante Aspekte von Vielfalt und Unterschiedlichkeit noch nicht genügend berücksichtigt. Sie fordern eine Erweiterung bzw. Novellierung.
Verfasst von Prof. Dr. Sandra Fietkau
Text in einfacher Sprache:
Behinderungen sind ein Teil von Vielfalt
Vielfalt bedeutet: Alle Menschen sind verschieden.
Das ist gut so.
Zur Vielfalt gehören auch Menschen mit Behinderung.
Es gibt sehr viele verschiedene Behinderungen.
Manche Behinderungen kannst du sofort sehen.
Diese Menschen haben oft einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Es gibt auch viele Behinderungen, die du nicht gleich sehen kannst.
Zum Beispiel eine Krankheit, die nicht mehr weg geht.
Oder das Gehirn von manchen Menschen arbeitet anders.
In Deutschland gibt es ein wichtiges Gesetz.
Das Gesetz heißt: 9. Sozial-Gesetz-Buch.
In dem Gesetz steht:
Ein Mensch hat eine Behinderung, wenn er Einschränkungen hat.
Eine Einschränkung bedeutet:
Ein Mensch kann bestimmte Dinge nicht tun.
Oder sein Körper funktioniert anders.
Zum Beispiel:
- Eine Person kann ihre Beine nicht gut bewegen.
- Eine Person hat eine seelische Krankheit und ist oft sehr traurig.
- Eine Person kann nicht gut sehen oder hören.
- Eine Person kann laute Geräusche oder viele Menschen
nicht gut aushalten.
In dem Gesetz steht auch:
Zu der Einschränkung kommen oft noch Hindernisse dazu.
Die Menschen haben Schwierigkeiten in ihrem Alltag.
Sie können nicht gut am Leben in der Gesellschaft teilnehmen.
Sie brauchen Unterstützung.
Aber das muss nicht so sein.
Wichtig ist:
Das Umfeld muss gut für alle Menschen passen.
Das heißt zum Beispiel:
- Orte und Räume müssen gut für alle Menschen passen.
- Alle Menschen sollen die Angebote gut nutzen können.
Das Leben von jedem Menschen ist anders.
Und jeder Mensch braucht eine andere Hilfe.
Zum Beispiel:
Eine Person im Rollstuhl braucht eine ganz andere Hilfe
als eine Person, die oft sehr traurig ist.
Aber auch unterschiedliche Personen im Rollstuhl
brauchen unterschiedliche Hilfen.
Deshalb gibt es nicht nur die eine Gruppe
von Menschen mit Behinderung.
Auch die Menschen um die Person herum sind wichtig.
Zum Beispiel:
Helfen die Freunde und die Familie gut mit?
Jeder Mensch ist besonders.
Inklusion und Teilhabe stehen schon im Gesetz
Inklusion und Teilhabe sind schon lange ein wichtiges Thema.
Inklusion und Teilhabe gehören zusammen.
Inklusion ist das große Ziel von unserer Gesellschaft.
Das bedeutet: Alle Menschen gehören dazu.
Teilhabe ist der Weg zur Inklusion.
Das bedeutet: Jeder Mensch soll überall mitmachen können.
Zum Beispiel bei der Arbeit oder in der Freizeit.
Dazu gibt es 2 neue und wichtige Gesetze in Deutschland.
Das 1. Gesetz gibt es seit dem Jahr 2018.
Es heißt: Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Das 2. Gesetz gibt es seit dem Jahr 2021.
Es heißt: Kinder- und Jugend-Stärkungs-Gesetz.
Die beiden Gesetze haben ein klares Ziel:
- Hindernisse sollen verschwinden.
- Alle Menschen sollen überall mitmachen können.
Durch die 2 Gesetze sprechen die Menschen
mehr über solche Veränderungen.
Es gibt auch ein wichtiges Gesetz
für viele Länder in der ganzen Welt.
Das Gesetz ist aus dem Jahr 2006.
Das Gesetz heißt:
UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Das Gesetz sagt:
Jeder Mensch darf so leben, wie er möchte.
Und jeder Mensch muss dafür
die richtige Unterstützung bekommen.
Der Staat muss dabei helfen.
Aber es gibt noch viel ältere Gesetze für Inklusion.
Im Jahr 1948 gab es die Erklärung der Menschen-Rechte.
Darin steht:
Alle Menschen sind gleich viel wert.
Und alle Menschen haben die gleichen Rechte.
Dabei ist egal, wo ein Mensch geboren ist.
Oder was der Mensch kann.
In Deutschland gibt es dafür noch mehr Gesetze.
Zum Beispiel: Das Bundes-Gleichstellungs-Gesetz.
Oder: Das Allgemeine Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Zurzeit sprechen viele Menschen über das
Allgemeine Gleich-Behandlungs-Gesetz.
Viele betroffene Menschen sagen:
Das Gesetz ist noch nicht gut genug.
Es sagt zu wenig über die Vielfalt von den Menschen.
Deshalb fordern die Menschen:
Die Politikerinnen und Politiker müssen das Gesetz ändern.
Das Gesetz muss mehr Menschen schützen.
Besonders wichtig ist das Grund-Gesetz in Deutschland.
Das Grund-Gesetz ist das wichtigste Gesetz
für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.
Im Grund-Gesetz steht schon seit dem Jahr 1994
ein ganz wichtiger Satz:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Hier findest du mehr Informationen zu allen Gesetzen
- Charta der Vielfalt:
https://www.charta-der-vielfalt.de/
- Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
- Artikel zu der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit der Welt-Gesundheits-Organisation WHO:
https://www.rehadat-icf.de/dehttps://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/gesetze/neues-kinder-und-jugendstaerkungsgesetz-162860
- Behinderten-Beauftragter: https://www.behindertenbeauftragter.de/DE/AS/rechtliches/un-brk/un-brk-node.html
Übersetzung in Leichte Sprache und Verständlichkeitsprüfung:
© 1a Zugang gGmbH, capito Stuttgart

